Im Bebauungsplan steht „Vergnügungsstätte zulässig“ – und trotzdem lehnt die Gemeinde deinen Swingerclub ab. Oder umgekehrt: Der Plan sieht eigentlich keine Vergnügungsstätte vor, und trotzdem bekommt jemand eine Genehmigung, dort einen Swingerclub zu eröffnen. Beides ist möglich. Ich erkläre dir, warum.
Das Baurecht ist kein einfaches Ja-oder-nein-System. Ob dein Swingerclub eine Baugenehmigung bekommt, hängt von mehreren Faktoren ab, die du einzeln verstehen musst: Welches Baugebiet liegt vor? Was steht im Bebauungsplan? Wie groß und wie ausgerichtet ist dein Betrieb? Und was sind überhaupt zulässige Ablehnungsgründe?
Das ist der zweite Artikel meiner Reihe zu Gesetzen, Rechten und Rechtsprechung rund um Swingerclubs. Im ersten Artikel habe ich die wichtigsten Gerichtsurteile vorgestellt. Hier geht es um das, was danach kommt: den Weg durch den Bebauungsplan.
Welche Baugebiete für einen Swingerclub überhaupt in Frage kommen
Bevor wir zu den Antragsstufen kommen, muss eine grundlegende Frage geklärt sein: In welchem Baugebiet liegt dein Standort überhaupt? Das entscheidet alles andere.
Deutschland kennt verschiedene Baugebietstypen, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt sind. Für Swingerclubs sind vier davon relevant – und jeder spielt eine andere Rolle.
Kerngebiete (MK): die beste Ausgangslage
Kerngebiete sind zentrale Innenstadtlagen, Geschäftszentren, urbane Mischbereiche. Hier sind Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Du hast dort den stärksten rechtlichen Stand.
Mischgebiete (MI): möglich, aber mit Bedingungen
Mischgebiete verbinden Wohnen und Gewerbe. Vergnügungsstätten sind dort nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur in überwiegend gewerblich geprägten Teilen zulässig und nur, wenn sie nicht kerngebietstypisch sind. Das klingt technisch – bedeutet in der Praxis: kleiner, lokaler Club in einem gewerblich geprägten Straßenzug hat Chancen; großer Club mit überregionalem Publikum hat keine.
Ein Gründer aus München hatte genau diesen Fall. Das Grundstück lag in einem Mischgebiet, das Vergnügungsstätten nur auf Antrag genehmigt. Trotz persönlicher Verbindung zur Gemeinde kam bei einer unverbindlichen Anfrage eine klare Absage. Man würde keine Genehmigung ausstellen, es passe auch nicht zur politischen Ausrichtung.
Daraus lernen wir: Die Politik kann ein Problem sein und ein guter Draht schützt nicht vor einer Ablehnung. Er sorgt manchmal nur dafür, dass du die Antwort früher bekommst.
Gewerbegebiete (GE): auf Antrag, nicht automatisch
In Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Das bedeutet: Du kannst einen Antrag stellen, hast aber keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinde entscheidet im Einzelfall.
Was viele nicht wissen: Ein reines Industriegebiet (§ 9 BauNVO) ist etwas anderes als ein Gewerbegebiet. Im Industriegebiet sind Vergnügungsstätten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Es gibt dort schlicht keine Rechtsgrundlage.
Ein Gründer hatte genau das erlebt. Er hatte ein ehemaliges Kasernengelände in der Nähe von Frankfurt (Oder) im Blick. Auf dem Papier ideal: nah am Bahnhof, weitläufiges Gelände, ausreichend Parkplätze, keine direkten Nachbarn. Das Problem war die Gebietsart: Industriegebiet. Auf meinen Hinweis hin hat er bei der unteren Bauaufsichtsbehörde formlos angefragt, bevor er irgendetwas unterschrieben hatte. Die Bestätigung kam schnell: Kein Swingerclub möglich.
Ohne die Anfrage wäre er direkt in den Umbau gegangen und hätte vor vollendeten Tatsachen gestanden, für die es keine Genehmigung geben kann.
Wohngebiete: Baugenehmigung für Swingerclubs von vornherein ausgeschlossen
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sind Vergnügungsstätten grundsätzlich nicht zulässig – weder allgemein noch auf Antrag. Ein Swingerclub in einem Wohngebiet kommt damit von vornherein nicht in Frage. Das ist kein Ermessensspielraum der Gemeinde, sondern klares Recht.
Drei Stufen der Baugenehmigung für deinen Swingerclub
Wenn du weißt, in welchem Baugebiet dein Standort liegt, kommt die nächste Frage: Was steht konkret im Bebauungsplan? Denn selbst wenn das Baugebiet grundsätzlich geeignet wäre, kann der Bebauungsplan eine andere Aussage treffen.
Es gibt drei Ausgangssituationen. Jede erzeugt andere Rechte für dich.
Stufe 1: Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig. Du hast einen Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Stufe 2: Vergnügungsstätten sind nur ausnahmsweise zulässig. Du kannst einen Antrag stellen, hast aber keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinde hat Ermessensspielraum.
Stufe 3: Vergnügungsstätten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Antrag ist von vornherein aussichtslos.
Welche Stufe gilt, steht im Bebauungsplan deines Grundstücks. Den kannst du bei der Gemeinde auf formlose Anfrage einsehen. Viele Gemeinden haben ihn inzwischen auch digitalisiert und stellen ihn online zur Verfügung. Einfach mal Googlen.
Stufe 1: Swingerclub-Baugenehmigung als Rechtsanspruch
Das ist die beste Ausgangssituation.
In Kerngebieten (MK) und in überwiegend gewerblich geprägten Teilen von Mischgebieten (MI) für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten hast du einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung für deinen Swingerclub, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Stellplätze, Brandschutz, Abstandsflächen – das alles muss passen. Aber die Gemeinde kann nicht einfach ablehnen, weil ihr ein Swingerclub politisch oder moralisch nicht passt. Sie muss konkrete baurechtliche Gründe nennen.
Wichtig: Auch in Stufe 1 kann die Gemeinde ablehnen, wenn baurechtliche Versagungsgründe vorliegen. Sie hat aber keinen freien Ermessensspielraum. Die Ablehnung muss rechtlich begründbar sein.
Stufe 2: Swingerclub-Baugenehmigung nur auf Antrag
Das ist die häufigste Situation und die komplizierteste.
In Gewerbegebieten kannst du einen Antrag stellen. Einen Rechtsanspruch hast du aber nicht. Die Gemeinde prüft den Einzelfall und hat Ermessen. Sie kann genehmigen. Sie kann aber auch ablehnen, wenn städtebauliche Gründe dagegen sprechen.
Ein Positivbeispiel aus der Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat 2012 entschieden, dass ein Swingerclub in einem Mischgebiet genehmigt werden muss (Az. 7 K 1187/11.DA). Die Begründung: Der geplante Club war klein genug und lokal genug ausgerichtet, um als nicht kerngebietstypisch zu gelten. Er lag in einem überwiegend gewerblich geprägten Teil des Mischgebiets. Die Baugenehmigung für den Swingerclub war zu erteilen.
Das zeigt: Stufe 2 bedeutet nicht automatisch Ablehnung. Es hängt von deinem konkreten Konzept ab.
Stufe 3: Baugenehmigung für Swingerclub ausgeschlossen
Hier endet die Diskussion, bevor sie beginnt.
Gemeinden können Vergnügungsstätten nach § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Katalog der in einem Baugebiet zulässigen Nutzungen herausnehmen. Auch wenn der Gebietstyp sie eigentlich erlauben würde. Das ist ihre planerische Gestaltungsfreiheit.
In einem solchen Fall steht im Bebauungsplan sinngemäß: „Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans und daher nicht zulässig.“ Ein Antrag ist zwecklos.
Ein Beispiel aus der Praxis: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat 2009 eine Nutzungsuntersagung für einen Betrieb bestätigt, dessen Grundstück in einem Gewerbegebiet lag, in dem der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausschloss (Az. 5 K 1631/09). Weder die gaststättenrechtliche Erlaubnis noch der grundsätzliche Gebietstyp halfen dem Betreiber.
Was du daraus lernst: Vor jedem anderen Schritt musst du prüfen, ob der Bebauungsplan deines Standorts Vergnügungsstätten ausschließt. Das ist die erste Frage, nicht die letzte.


JETZT IM BLOG LESEN: Gerichtsurteile zu Swingerclubs
Die meisten Swingerclubs scheitern nicht aus Gründen der Moral. Sie scheitern wegen Baugenehmigung, falscher Betriebsart oder einem Umbau zur falschen Zeit. Ich habe mir die wichtigsten Gerichtsurteile zu Swingerclubs angesehen und erkläre dir, was wirklich passiert ist.
Zulässige Ablehnungsgründe: Was die Gemeinde darf
Wenn du in Stufe 2 bist, also eine Ausnahme beantragst, gibt es Gründe, mit denen die Gemeinde zulässigerweise ablehnen kann.
Kerngebietstypizität
Das ist der häufigste Ablehnungsgrund in Stufe 2.
Kerngebietstypisch bedeutet: Der Betrieb ist so groß oder so ausgerichtet, dass er eigentlich nur in ein Kerngebiet passt. Er hat einen überregionalen Einzugsbereich, spricht ein breites, allgemeines Publikum an und würde in einem Gewerbegebiet oder Mischgebiet zu Störungen führen, die dem Gebietscharakter fremd sind.
Das VG Darmstadt hat 2012 klare Kriterien genannt: Maßgeblich für die Einordnung sind Betriebsgröße und Einzugsbereich, nicht das Aussehen des Betriebs. Ein Swingerclub, bei dem aufgrund der Größe und der damit zusammenhängenden erwarteten Besucherzahl von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist, kann im Mischgebiet nicht genehmigt werden.
Umgekehrt: Wer klein plant, lokal ausgerichtet ist und überschaubare Besucherzahlen erwartet, hat bessere Chancen.
Gebietsunverträglichkeit
Auch wenn ein Gewerbegebiet grundsätzlich Vergnügungsstätten als Ausnahme erlaubt, muss sich der konkrete Betrieb in den Gebietscharakter einfügen.
Ein Swingerclub in einem Gewerbegebiet, das vollständig durch produzierendes Gewerbe, Lagerhallen und Handwerksbetriebe geprägt ist, passt strukturell nicht hinein. Nachtbetrieb, Publikumsverkehr, andere Öffnungszeiten: Das kann als Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht werden. Die Gemeinde muss das konkret begründen, nicht nur behaupten.
Städtebauliche Gründe: der Trading-Down-Effekt
Wenn in einem Bereich bereits mehrere Vergnügungsstätten vorhanden sind oder eine Konzentration droht, kann die Gemeinde mit dem sogenannten Trading-Down-Effekt argumentieren. Das bedeutet: Die Anhäufung bestimmter Betriebe senkt die Attraktivität eines Gebiets, vertreibt andere Gewerbetreibende und verschlechtert die Gebietsqualität insgesamt.
Dieser Ablehnungsgrund ist in Innenstadtlagen häufig. In Gewerbegebieten ist er schwieriger zu begründen, weil dort ohnehin kein hochwertiger Branchenmix vorhanden ist.
Fehlende Stellplätze
Ein praktischer, oft übersehener Ablehnungsgrund: Stellplätze. Jedes Bundesland hat eigene Vorschriften, wie viele Stellplätze eine Vergnügungsstätte nachweisen muss. Das hängt von der Nutzfläche und der erwarteten Besucherzahl ab. Wenn das Grundstück oder die Umgebung diese Anforderungen nicht erfüllen kann, ist das ein legitimer Ablehnungsgrund.
Unzulässige Ablehnungsgründe: Was die Gemeinde nicht darf
Das ist der Punkt, den die meisten nicht kennen. Und er ist mindestens genauso wichtig wie die zulässigen Gründe.
Moralische Einwände sind kein Ablehnungsgrund. Eine Gemeinde darf nicht ablehnen, weil ihr ein Swingerclub moralisch nicht passt. Bestimmte Moralvorstellungen sind keine städtebaulichen Entscheidungskriterien. Das gilt seit dem BVerwG-Urteil von 2002 für das Gaststättenrecht. Und es gilt sinngemäß auch im Baurecht.
Lokaler Widerstand ist kein Ablehnungsgrund. Bürgerinitiativen, Gemeinderatsbeschlüsse gegen den Club, öffentlicher Protest: Das alles ist politisch relevant, aber baurechtlich irrelevant. Die Gemeinde muss städtebauliche Argumente liefern.
„Unerwünscht im Ort“ ist kein Ablehnungsgrund. Wenn dir eine Behörde schreibt, der Betrieb sei „nicht erwünscht“ oder „nicht ortsüblich“, ist das keine rechtlich tragfähige Begründung. Hol dir in diesem Fall rechtlichen Rat.
Falsche Gebietseinstufung als Ablehnungsgrund ist anfechtbar. Manchmal versuchen Gemeinden, ein Gebiet als „nicht überwiegend gewerblich geprägt“ einzustufen, um eine Vergnügungsstätte abzulehnen, obwohl die tatsächliche Bebauung das Gegenteil zeigt. Das ist ein häufiger Streitpunkt. Wenn du das Gefühl hast, dass die Einstufung nicht korrekt ist, solltest du das prüfen lassen.
Kein Bebauungsplan? Was dann gilt
Nicht überall gibt es einen qualifizierten Bebauungsplan. Was passiert dann?
Für Gebiete ohne Bebauungsplan gilt § 34 BauGB: Der Innenbereich ohne Plan. Hier richtet sich die Zulässigkeit nach der näheren Umgebung. Was prägt das Gebiet? Welche Nutzungen sind dort bereits vorhanden?
Wenn die nähere Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht, wird dieses gedanklich „angelegt“ und die BauNVO-Regeln gelten entsprechend. Ein Swingerclub im nicht beplanten Innenbereich ist also zulässig, wenn er sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und diese Umgebung dem entsprechenden Gebietstyp entspricht.
Ist bereits ein ähnlicher Betrieb in der Umgebung vorhanden, stärkt das die Zulässigkeit erheblich. Ist der Swingerclub das erste Vorhaben dieser Art, wird es schwieriger.
Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist die Lage eindeutig: Vergnügungsstätten sind dort nicht privilegiert und fast immer unzulässig. Das hat das VG Neustadt an der Weinstraße im Außenbereich-Fall klar festgestellt. Mehr dazu im ersten Artikel der Reihe.
Der Bauvorbescheid: Dein wichtigstes Werkzeug vor der Baugenehmigung
Bevor du Geld in Mietvertrag, Umbauplanung und Konzept investierst, gibt es ein Instrument, das dir die wichtigste Frage vorab beantwortet: den Bauvorbescheid.
Du stellst damit eine oder mehrere konkrete Fragen an die Baubehörde: Ist mein Vorhaben an diesem Standort bauplanungsrechtlich zulässig? Kann eine Nutzungsänderung genehmigt werden? Die Behörde muss schriftlich antworten. Der Bauvorbescheid ist rechtlich bindend, in der Regel für drei Jahre.
Das kostet deutlich weniger als ein vollständiger Bauantrag mit Plänen und Gutachten. Und es beantwortet die entscheidende Frage, bevor du auf etwas festgelegt bist.
Alternativ oder ergänzend: Eine formlose schriftliche Anfrage an die untere Bauaufsichtsbehörde. Frag direkt: Welches Baugebiet liegt hier vor? Ist eine Vergnügungsstätte in diesem Bereich allgemein oder ausnahmsweise zulässig, oder ausgeschlossen? Du bekommst keine bindende Antwort, aber in der Regel eine ehrliche erste Einschätzung.
Aus der Beratungspraxis: Was eine frühe Anfrage bewirkt
Der Gründer aus München, den ich weiter oben erwähnt habe, ist ein gutes Beispiel dafür. Er hat durch eine unverbindliche Anfrage früh erfahren, dass seine Wunschlage nicht funktioniert. Der Gründer mit dem Kasernengelände ebenso. Beide haben Monate und erhebliches Geld gespart – nicht durch einen formellen Bauvorbescheid, sondern durch eine einfache schriftliche Frage an die richtige Stelle
Die Anfrage kostet nichts. Der Irrtum kostet alles.
Was wenn die Antwort nein lautet? Dann weißt du es früh genug. Kein verlorenes Geld, kein Umbau für die Tonne, kein Streit mit der Gemeinde über Jahre.
Du willst deinen Swingerclub auf sicherem Fundament aufbauen? Ich begleite dich von der Standortfrage bis zur Eröffnung.
Kontaktiere mich gern für ein kostenfreies Erstgespräch, um über dein Vorhaben oder aktuelles Projekt zu sprechen. Erst danach entscheiden wir, an welcher Stelle und wie ich dich unterstützen kann.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deine konkrete Situation empfehle ich zusätzlich einen Fachanwalt für Bau- oder Verwaltungsrecht.
Frequently Asked Questions
Hier bekommst du alle Fragen zum Artikel nochmal in einer Kurzfassung. Wenn du weitere Fragen hast, schreib mir gerne eine Nachricht per Mail und ich melde mich schnellstmöglich bei dir zurück.
Das hängt von der Stufe ab. Wenn sie allgemein zulässig sind, hast du einen Rechtsanspruch, sofern alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn sie nur ausnahmsweise zulässig sind, hat die Gemeinde Ermessen und kann bei städtebaulichen Gründen ablehnen. Wenn sie ausgeschlossen sind, ist kein Antrag möglich.
Nein. Moralische Einwände sind keine städtebaulichen Entscheidungskriterien. Die Gemeinde muss konkrete baurechtliche Gründe benennen.
Bei allgemeiner Zulässigkeit hast du einen Rechtsanspruch. Bei ausnahmsweiser Zulässigkeit liegt die Entscheidung im Ermessen der Behörde. Sie prüft den Einzelfall und kann ablehnen, wenn städtebauliche Gründe dagegen sprechen.
Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte kann nur im Kerngebiet genehmigt werden. Im Gewerbegebiet oder Mischgebiet scheitert der Antrag dann auch bei ausnahmsweiser Zulässigkeit. Ob dein Club als kerngebietstypisch gilt, hängt von Betriebsgröße, Einzugsbereich und Publikumsstruktur ab, nicht vom Aussehen.
Der Bauvorbescheid ist eine schriftliche, rechtlich bindende Auskunft der Baubehörde zu einer oder mehreren konkreten Fragen deines Vorhabens. Du beantwortest damit die wichtigste Frage, bevor du Geld investierst. Ich empfehle ihn ausdrücklich als ersten Schritt.
Ja. BDSM-Clubs fallen ebenfalls unter den Begriff der Vergnügungsstätte. Die gleichen Regeln gelten für Standortwahl, Bebauungsplan und Genehmigung.






